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Unsere maßgeschneiderten Datenschutzleistungen für Ihren Gastronomiebetrieb

Damit Ihr Gastronomiebetrieb datenschutzrechtlich abgesichert ist und Sie DSGVO-konform arbeiten, bieten wir von ihrdatenschutzbeauftragter.de zahlreiche Leistungen, die sich individuell an den Anforderungen Ihres Unternehmens orientieren.

Eine korrekte Datenschutzerklärung und ein damit einhergehender transparenter und übersichtlicher Umgang mit personenbezogenen Daten sind von enormer Bedeutung. Dafür bietet ihrdatenschutzbeauftragter.de einen Webseiten-Abmahncheck sowie individuelle Beratung zu allen datenschutzrechtlichen Fragestellungen.
Darüber hinaus bieten wir Ihnen Datenschutz-Muster für Ihren gastronomischen Betrieb an. Diese können Sie etwa Bewerbern und Mitarbeitern aushändigen, sie somit über den Umgang mit personenbezogenen Daten informieren und auf die Betroffenenrechte hinweisen.

Sie haben weitere Fragen zum Datenschutz für die Gastronomie oder möchten wissen, wie Sie sich DSGVO-konform verhalten können? Unsere Experten unterstützen Sie jederzeit bei Fragen. Zu unseren Leistungen gehören unter anderem:

  • Erstellung der Datenschutzerklärung auf Ihrer Webseite
  • Unterstützung bei der Beantwortung von Betroffenenanfragen
  • Datenschutzbestandsaufnahme durch eine umfangreiche GAP-Analyse
  • Eine individuelle Beratung rund um das Thema Datenschutz (beispielsweise zur Löschung von Daten, Auftragsverarbeitungsverträgen oder der Zulässigkeit von geplanten Maßnahmen).

Mit einem externen Datenschutzbeauftragten aus unserem Haus können Sie Ihren Unternehmensdatenschutz ganz einfach managen – ohne Ihr Alltagsgeschäft zu beeinträchtigen.

Worauf muss ich bei der Nutzung von Überwachungskameras besonders achten?

Der Einsatz von Überwachungskameras ist in der DSGVO nicht explizit geregelt. Allerdings war in Restaurants oder Toilettenräumen die Videoüberwachung bereits vor der DSGVO ein kritisches Thema. Dazu gehören unter anderem Sitzbereiche, ständige Arbeitsplätze der Mitarbeiter sowie Sanitäranlagen. Besonders zu beachten ist das Überwachungsverbot von öffentlich zugänglichen Plätzen, wie dem Parkplatz oder dem Gehsteig vor dem Gebäude. Von einer Überwachung ist grundsätzlich abzusehen, wenn der Zweck der Überwachung unter Zuhilfenahme eines anderen, gleichermaßen effektiven Mittels erreicht werden kann. Entscheidet man sich dazu, einen Bereich mit geringem Publikumsverkehr zu überwachen, müssen davor die berechtigten Interessen des Verantwortlichen gegen die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen abgewogen werden. Darüber hinaus kann Videoüberwachung zulässig sein, wenn ein konkreter Verdacht vorliegt und beispielsweise Schutz von Leben, Gesundheit oder Eigentum gewährleistet werden muss. In jedem Fall ist jeder Einsatz von Videokameras hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit genaustens zu überprüfen – hierbei können wir von ihrdatenschutzbeauftragter.de Sie gerne unterstützen! 

Sie haben dazu Fragen und wünschen sich fachkundige Unterstützung?
Fordern Sie ein unverbindliches Angebot oder Erstgespräch an.

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Matthias Rottstädt

  • zert. Informationssicherheits-
  • Und Datenschutz-beauftragter
  • zert. Datenschutz-Auditor
02195 9209070 info@it-center.nrw

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